Farben spielen in Auftreten und Kommunikation eines Unternehmens eine wichtige Rolle. Sie stiften Identität, dienen der Differenzierung zum Wettbewerb und haben die Kraft uns emotional zu beeinflussen.
Die psychologische Wirkung von Farben lässt sich zwar nicht eindeutig bemessen – schließlich fällt sie von Mensch zu Mensch unterschiedlich stark aus – doch das Farben eine Wirkung haben, ist unbestritten. Es verwundert daher nicht, dass Unternehmen Farbe ganz gezielt zur Profilierung einsetzen. Am liebsten eine Farbe, welche das Unternehmen exklusiv für sich beanspruchen kann. Das geht jedoch nur, wenn es dem Unternehmen gelingt, (s)eine Farbe rechtlich zu schützen.
Das eine rechtliche Schützbarkeit von Farben möglich ist, belegt §3 des Markengesetztes (kurz: MarkenG). Er besagt, dass neben anderen Zeichen auch Farben und Farbzusammenstellungen als Marke geschützt werden können.
Welche Vorraussetzungen zu erfüllen sind
Seit 1995 können Farben beim Deutschen Patent- und Markenamt (kurz DPMA) als Farbmarken eingetragen und rechtlich geschützt werden. Jedoch nur, wenn bestimmte Vorraussetzungen erfüllt werden.
1. Exakte Farbdefinition unter Berücksichtigung internationaler Standards
Nach der Rechtssprechung (Bundesgerichtshof, BGH a.a.o.) genügt es für die Darstellung von Farbmarken zur Anmeldung beim DPMA, wenn ein Farbmuster der Farbe mitsamt der exakten Bezeichnung des entsprechenden Farbwertes auf Basis eines international anerkannten Farbsystems, beigefügt ist. Zu diesen weltweit normierten Farbsystemen zählen RAL, Pantone und HKS. Ein gedrucktes Farbmuster allein reicht nicht aus, da ein Druckerzeugnis zeitlichen Veränderungen unterworfen ist (Verfärbungen) und keine Dauerhaftigkeit gewährleistet ist.
2. Eine (nachweisbare) Verkehrsdurchsetzung
Eine Farbmarke kann nur dann geschützt werden, wenn sie eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung oder notorische Bekanntheit beanspruchen kann. Die Verkehrsdurchsetzung ist ein juristischer Begriff (1).
Gemeint ist, dass eine Farbe innerhalb ihres Verkehrskreises (der Markt, bzw. der Wirkungskreis des entsprechenden Produkts) mit einem bestimmten Produkt in Verbindung gebracht werden kann. Dann besteht ein betrieblicher Herkunftshinweis einer Farbe auf ein Unternehmen. Ein Beispiel: Die Farbe Lila wird im Verkehrskreis der Süßwaren direkt mit Produkten von Milka in Verbindung gebracht. Die Farbe Lila eignet sich in diesem Falle also, um die Waren von Milka von denen anderer Unternehmen (nachweislich) zu unterscheiden. Eine Verkehrsdurchsetzung ist gegeben.
Für ein Unternehmen ist es in der Regel sehr schwer zu beweisen, dass eine Verkehrsdurchsetzung gegeben ist. Unternehmen können demoskopische Befragungen in Auftrag gegeben um eine Verkehrsdurchsetzung nachzuweisen, z.B. beim Marktforschungsunternehmen GFK, beim Institut für Demoskopie Allensbach oder bei der Pflüger Rechtsforschung. Befragt werden etwa 1.000 -2.000 Personen und eine solche Befragung kostet um die 10.000 Euro. Zeigt das Ergebnis, dass über 50% der Befragten die Farbe mit einem ganz bestimmten Unternehmen/Produkt in Verbindung bringen, besteht die Chance, dass eine Verkehrsdurchsetzung besteht.
Die Auswirkungen auf den Wettbewerb
In den Augen des europäischen Gerichtshofes (EuGH) werden Farben, gerade auf Waren und Verpackungen, überwiegend zur Dekoration eingesetzt. Um rechtlich geschützt werden zu können, muss eine Farbmarke für die angesprochenen Verkehrskreise ein klarer Hinweis darauf sein, dass die damit gekennzeichneten Produkte von einem bestimmten Unternehmen stammen (betrieblicher Herkunftsnachweis). Fehlt ein solcher konkreter Herkunftshinweis, kann eine Farbe kaum rechtlich geschützt werden. Aus diesem Grund erkennt der EuGH momentan nur unter außergewöhnlichen Umständen eine konkrete Unterscheidungskraft an; und das auch nur in spezifischen Märkten (2). Das Farben nicht willkürlich rechtlich geschützt werden können, leuchtet ein: Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Farben ist begrenzt und ein Monopolschutz für eine bestimmte Farbe hat eine enorme Tragweite und gleichzeitig gravierende Einschränkungen für Mitbewerber. Ein Beispiel: Die Farbe Gelb (RAL 1032) darf im Bereich Logistik und Transport nur noch von der Deutschen Post verwendet werden.
Farben als Gegenstand von Gerichtsverhandlungen
Das rechtlich zugesprochene Exklusivrecht eines Unternehmens für eine bestimmte Farbe stellt direkte Mitbewerber vor große Probleme. Das Thema Farbe bzw. Farbmarke wird daher immer öfter Gegenstand von Gerichtsverfahren. Grundsätzlich kann jeder die Eintragung einer Farbmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen. Gleichzeitig hat aber auch jeder das Recht, beim DPMA die Löschung einer Farbmarke zu beantragen (3). Wird eine Löschung seitens des DPMA abgelehnt, kann man sich noch an das Bundespatentgericht wenden. Gegen dessen Entscheidung ist in letzter Instanz eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) möglich.
2014 gewann der Wörterbuchfabrikant Langenscheidt einen Rechtsstreit gegen die auf den deutschen Markt drängende US-Firma Rosetta Stone, die ebenfalls Wörterbücher (aber auch Sprachlernsoftware) anbietet. Langenscheidt konnte in dem Verfahren seine Farbmarke „Gelb“ gegen den Konkurrenten verteidigen, der eine Löschung beantragte. Rosetta Stone war der Auffassung, der Farbton hätte sich mit den Jahren verändert und würde keine tragende Rolle in der Kommunikation des Unternehmens spielen (4). Der Bundesgerichtshof stimmte dem jedoch nicht zu. Er begründete sein Urteil zugunsten Langenscheidts damit, dass aus seiner Sicht die Farbe Gelb und das Unternehmen Langenscheidt schon sehr viele Jahre in der Außenwirkung miteinander verbunden seien. Woraufhin Rosetta Stone keine Wörterbücher in der Farbe Gelb anbieten durfte.
Eingetragene Farbmarken
Es ist für Unternehmen nicht einfach, die genannten Kriterien zu erfüllen, um eine rechtliche Schützbarkeit einer Farben im Marktsegment zu erreichen. Einige Unternehmen haben diesen Schritt jedoch erfolgreich vollzogen und sich so einen starken Wettbewerbsvorteil gesichert. Zu den im deutschen Markt bekanntesten Unternehmen mit eigener Farbmarke gehören die Lufthansa (gelb, Pantone 1235 C), die Deutsche Telekom (magenta, RAL 4010), die Dresdner Bank (grün, RAL 368), der ADAC (gelb, RAL 1021), die Sparkasse (HKS 13), Beiersdorfer (Nivea blau, Pantone 280) oder Langenscheidt (gelb, Pantone 1235 C).
Erfüllt eine Farbmarke in den Augen des Deutschen Patent- und Markenamtes alle Kriterien für die rechtliche Schützbarkeit, ist die Eintragung der Farbmarke vergleichsweise günstig. Sie kostet etwa 500 Euro und besitzt eine Gültigkeit von zehn Jahren. Nach Ablauf der Zeit kann die Eintragung verlängert werden.
Im Hinblick auf die begrenzte Anzahl an zur Verfügung stehenden Farben ist eine strenge und weitsichtige Kontrolle entsprechender Anträge durch die entsprechenden Institutionen wie das DPMA oder das Europäische Markenamt (an dieses wendet man sich zum Schutz einer Gemeinschaftsmarke für die gesamte EU) enorm wichtig. Denn ist die Rechtsprechung gültig und die Farbe rechtlich geschützt, können innerhalb eines Marktes starke Monopolstellungen entstehen und Mitbewerber im Markenauftritt sowie in der täglichen Kommunikation rechtlich ausgebremst werden.
Ein Indiz dafür, dass hier umsichtig entschieden wird, ist die eher geringe Anzahl der in Deutschland eingetragenen Farbmarken. Aktuell sind beim DPMA 373 Farbmarken eingetragen (Stand: Oktober 2017). Da sich Gesetzeslage und Rechtsprechung jedoch mit der Zeit ändern, bleibt abzuwarten wie es in Zukunft mit der rechtlichen Schützbarkeit von Farben weitergeht.
Weitere Informationan zum Vorgang der Eintragung beim DPMA finden sie hier.